http://www.internetrecht-rostock.de/lg-stade-8-o-46-09.htmHier hat das Landgericht in diesem speziellen Fall Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich erklärt, da diese in großem Stil und quasi mit reiner Gewinnabsicht erfolgten. Die Abmahnungen gingen gegen eBay Mitbewerber und summierten sich auf 164 Abmahnungen innerhalb von 5 Jahren. Das Gericht vermutete hier die Absicht, den vertretenden Rechtsanwälten dadurch ein kontinuierliches Einkommen beschaffen zu wollen und erklärte zudem, dass die Anzahl der Abmahnungen in keinem vernünftigen Verhältnis zum ansonsten auf eBay getätigten Umsatz der Beklagten ständen.
Zumindest ein Schritt gegen das massenhafte gewinnortientierte Abmahnen.