Die Gebühr im Nachhinein vom Käufer zu verlangen ist nicht gestattet, da damit dem Vertrag – welcher mit dem Abschluss der gewonnenen Auktion in Kraft tritt – zuwider gehandelt wird. Ein solches Verhalten kann beim Anbieter der Auktionsplattform angemahnt werden, da damit auch gegen die geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter verstoßen wird – vom vermutlichen strafrechtlichen Betrugsdelikt einmal abgesehen. In der Regel ist es jedoch sinnvoll in einem solchen Fall mit dem Verkäufer direkt zu sprechen und ihn freundlich auf die Einhaltung des Vertrages hinzuweisen.
Ich ergänze mal meine erste Antwort:
Um etwaigen Missverständnissen vorzubeugen bietet es sich allerdings an, dass der Verkäufer einen entsprechenden Hinweis in seinem Angebot hinterlegt und bei Bedarf für andere Bezahlformen ein Skonto einräumt. Dies ist jedoch nicht verpflichtend und kann von jedem Händler individuell geregelt werden.
Ich würde es wirklich empfehlen, das klar und deutlich in der Auktionsbeschreibung zu erwähnen.